- Die Möglichkeit zur Erstattung besteht nur, wenn du zum 15. Juni 2017 einen anderen Tarif als den regulierten EU-Roaming-Tarif genutzt hast und zum 15. Juni 2017 nicht automatisch in den regulierten EU-Roaming-Tarif umgestellt wurdest.
- Voraussetzung ist zudem, dass dir nach dem 15. Juni 2017 für Roaming in der EU (einschließlich Island, Norwegen, Liechtenstein und Großbritannien) Entgelte berechnet wurden, die höher sind als die Entgelte, die im Inland für die gleiche Nutzung angefallen wären. Du kannst nur diese Mehrkosten geltend machen.
- Eine Erstattung setzt außerdem voraus, dass du deine Ansprüche anhand geeigneter Belege, wie Rechnungen oder Einzelverbindungsnachweise, darlegst und diese Belege deinem Antrag beifügst.
- Für den Zeitraum ab dem 3. September 2020 (Zeitpunkt des EuGH-Urteils) ist es nicht erforderlich, eine Rückerstattung zu beantragen, da wir dir ab diesem Zeitpunkt etwaige Mehrkosten für EU-Roaming (oberhalb der Kosten des regulierten Tarifs) automatisch erstatten werden.
Gut zu wissen: Deine Rechnungen der letzten 24 Monate und deine Einzelverbindungsnachweise, sofern aktiviert, der letzten 6 Monate kannst du in Mein O2 abrufen.